Rechtstracker.at

Art. 2 § 7h BEinstG

Fassungen
ab 01.05.2008 — BGBl. I Nr. 67/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 7h heute01.05.2008 § → § BGBl. I Nr. 67/2008
Art. 2 § 7h01.01.200630.04.2008 BGBl. I Nr. 82/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 7 h

Inkrafttretensdatum

01.05.2008BGBl. I Nr. 67/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Rechtsfolgen der Diskriminierung in der sonstigen Arbeitswelt

Paragraph 7 h,

  1. Absatz eins,Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 8, hat die betroffene Person Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Berufsberatungs-, Berufsausbildungs-, Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  2. Absatz 2,Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 9, hat die betroffene Person Anspruch auf Mitgliedschaft und Mitwirkung in der betreffenden Organisation sowie auf Inanspruchnahme der Leistungen der betreffenden Organisation oder auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  3. Absatz 3,Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 10, hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Schlagworte

Berufsberatungsmaßnahme, Weiterbildungsmaßnahme, Berufsausbildungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40097804